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Die Verfügung des Landkreises Bayreuth vom 15.05.2006

Im Landkreis Bayreuth haben wir das Glück einen sehr fähigen und engagierten Landrat zu haben.  Trotzdem ist die in unserem Landkreis ergangene Verfügung ein Trauerspiel, weil Sie ein Gesetz umsetzt und wohl auch umsetzen muß, daß von einem Bundesminister zu verantworten ist, der an die Luft gesetzt werden sollte. 

Hier die Verfügung im Wortlaut (aber anderer Formatierung), so wie sie auf den internet-Seiten des Landkreises am 16.05.2006 zu lesen war:

 

Freilandhaltung von Geflügel im Landkreis Bayreuth ab sofort unter Auflagen wieder möglich

Nach Mitteilung des Landratsamtes Bayreuth kann Geflügel ab sofort unter bestimmten Bedingungen auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen (Volieren) im Landkreis Bayreuth gehalten werden. Allerdings muss der Halter diese Freilandhaltung beim Landratsamt Bayreuth, Tel. 0921/728197 anzeigen.

Weiterhin sind folgende Auflagen einzuhalten:
Werden Enten und Gänse getrennt von sonstigem Geflügel gehalten, muss der Halter auf eigene Kosten sicherstellen, dass die Tiere monatlich virologisch auf Influenza-A-Virus, Subtypus H 5 und H 7 untersucht werden. Werden Enten und Gänse stattdessen zusammen mit sonstigem (klinisch gesundem) Geflügel (sog. Indikatortiere, wie z.B. Hühnern) gehalten, ist eine derartige virologische Untersuchung entbehrlich.

Ferner hat der Halter jedes verendete Stück Geflügel vom Landesamt für Gesundheit in Erlangen virologisch auf das Influenza-A-Virus unverzüglich untersuchen zu lassen. Darüber hinaus hat der Geflügelhalter ein Bestandsregister zu führen und die Anzahl der verendeten Tiere unverzüglich einzutragen. Er muss zudem sicherstellen, dass die Ein- und Ausgänge zu den Ställen gegen unbefugten Zutritt gesichert sind und betriebsfremde Personen diese nur mit Schutzkleidung betreten dürfen, die nach Verlassen des Stalles unverzüglich abgelegt, gereinigt bzw. bei Einwegkleidung beseitigt wird. Zudem muss der Geflügelhalter Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt werden, reinigen und desinfizieren.

Letztlich muss er sicherstellen, dass bei einer Freilandhaltung die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Vögel nicht zugänglich sind, die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Vögel Zugang haben, getränkt werden und Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für wildlebende Vögel unzugänglich aufbewahrt wird.

Die Verfügung im Einzelnen:

Landratsamt Bayreuth

Vollzug des Tierseuchengesetzes, der Geflügelpestverordnung und der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest (Geflügel-Aufstallungsverordnung) vom 9. Mai 2006 (eBAnz AT28 2006 V1);
Genehmigung der Freilandhaltung von Geflügel im Landkreis Bayreuth

Das Landratsamt Bayreuth erlässt folgende Allgemeinverfügung

I.
Es wird folgendes Gebiet festgelegt, in dem Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten oder Gänse) auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen (Volieren) gehalten werden darf (Freilandhaltung):

Landkreis Bayreuth

II.

Die Festlegung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden, insbesondere wenn die Voraussetzungen für die Gebietsfestlegung nicht mehr vorliegen.

III.

Kosten werden nicht erhoben.

IV.

Die Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.


Hinweise:

1. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Bayreuth, Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth, Zimmer F 252, aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

2. Wer Geflügel im Landkreis Bayreuth in Freilandhaltung halten will, hat dies spätestens mit der Aufnahme der Freilandhaltung unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und ihres Standortes dem Landratsamt Bayreuth (Abteilung Veterinärwesen; Telefon: 0921 / 728-197) anzuzeigen (§ 1 Abs. 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung).


3. a) Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten. Der Halter von Enten und Gänsen hat in diesen Fällen sicherzustellen, dass die Tiere monatlich virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden. Die Untersuchungen sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Eggenreuther Weg 43, 91058 Erlangen (LGL) durchzuführen. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehal-ten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen (§ 1 Abs. 5, § 2 Abs. 1 Geflügel-Aufstallungsverordnung).


b) An Stelle dieser Untersuchungen nach Punkt 3a) kann der Geflügelhalter Enten und Gänse zusammen mit sonstigem (klinisch gesundem) Geflügel halten, soweit das sonstige Geflügel dazu dient, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen (sog. Sentinel-Tiere, z.B. Hühner, Fasane). In diesem Fall muss die in folgender Liste vorgesehene Anzahl von sonstigem Geflügel gehalten werden:

Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse je Bestand:                         Anzahl des sonstigen zu haltenden Geflügels:

weniger als 10                                                                                      mind. 1, höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse

11-100                                                                                                   10-50

101-1.000                                                                                              20-60

mehr als 1.000                                                                                      30-70


Ferner hat der Halter jedes verendete Stück sonstigen Geflügels vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Erlangen (LGL) unverzüglich auf den Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 virologisch untersuchen zu lassen (§ 1 Abs. 5 Satz 5 Geflügel-Aufstallungsverordnung).


4. Der Geflügelhalter hat dem Landratsamt Bayreuth (Abteilung Veterinärwesen; Telefon: 0921 / 728-197) unverzüglich jeden Nachweis des Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und dem Landratsamt Bayreuth auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind (§ 2 Abs. 3 Geflügel-Aufstallungsverordnung).


5. Der Geflügelhalter ist (unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes) verpflichtet, ein Bestandsregister zu führen und je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere unverzüglich einzutragen. Dieses ist vom Geflügelhalter drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist (§ 1 Abs. 6 Geflügel-Aufstallungsverordnung i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Geflügelpestverordnung).


6. Der Geflügelhalter hat sicherzustellen, dass

· die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,

· die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügel von betriebsfremden Personen mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Aufenthaltsortes des Geflügels unverzüglich ablegen,

· Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

· nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,

· betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 16 Abs. 1 der Viehverkehrsverord-nung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,

· Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,

· eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,

· der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden.


7. Geflügel, ausgenommen Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, darf nur in den Verkehr gebracht werden, soweit das Geflügel sieben Tage vor dem Inverkehrbringen in einem geschlossenen Stall oder einer Schutzvorrichtung gehalten und längstens vier Werktage vor dem Inverkehrbringen klinisch tierärztlich oder im Falle von Enten und Gänsen virologisch nach näherer Anweisung des Landratsamtes Bayreuth mit negativem Ergebnis auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht worden ist. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Derjenige, der Geflügel in den Verkehr bringt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über die Untersuchung nach Satz 1 mitzuführen. Die Bescheinigung ist auf Verlangen des Landratsamtes Bayreuth vorzulegen (§ 4 Geflügel-Aufstallungsverordnung).


8. Das Landratsamt Bayreuth kann, soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung des Influenza-A-Virus erforderlich ist, anordnen, dass ein Geflügelhalter in kürzeren als monatlichen Abständen die virologischen Untersuchungen seines in Freilandhaltung befindlichen Geflügels auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 durchführen lassen muss bzw. das Geflügel serologisch (jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand, bei weniger als 15 Tieren an allen Tieren) auf Antikörper gegen das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen lassen muss und das Untersuchungsergebnis dem Landratsamt Bayreuth, Abteilung Veterinärwesen, mitteilen muss bzw. dass weitere Tiere eines Bestandes zu untersuchen sind (§ 2 Abs. 2 Geflügel-Aufstallungsverordnung).

9. Die Laborkosten für die Durchführung der virologischen Untersuchungen sind vom Tierhalter zu tragen. Die Laborkosten für die Durchführung der serologischen Untersuchungen trägt der Freistaat Bayern. Weitere Kosten, die im Rahmen der Probenahme sowohl für virologische als auch für serologische Untersuchungen durch die praktischen Tierärzte anfallen, hat der Tierhalter zu tragen.


10. Nach § 2 der Geflügelpestschutzverordnung hat jeder Geflügelhalter, der Geflügel im o. g. Gebiet in Freilandhaltung halten will, sicherzustellen, dass

· die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind,
· die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang haben, getränkt werden und
· Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufzubewahren ist.


11. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Geflügel-Aufstallungsverordnung sind gemäß § 6 Geflügel-Aufstallungsverordnung i. V. m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Tierseuchengesetzes Ordnungswidrigkeiten. Diese können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden (§ 76 Abs. 3 Tierseuchengesetz).


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Bayreuth, Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth, einzulegen.

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wer-den, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Anschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Bayreuth, 15. Mai 2006
Landratsamt
I. A.



Frieß
Regierungsrat

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