ist im Grundsatz der Verzicht auf alle Einschränkungen der Freilandhaltung von Geflügel. Die Unterzeichner fordern daher
Die Haltung im Freiland ist ohne Einschränkung - also weder geographisch noch zeitlich - erlaubt. Einzige Ausnahme: bei Infektion eines Tieres in einem Bestand, kann von den lokalen Behörden eine kurzzeitige Aufstallung dieses Bestandes und der direkt benachbarten angeordnet werden.
Nur im Falle einer Infektion eines Tieres im Bestand ist die Fläche auf der der Bestand gehalten wird, von Rechts wegen nur mit Schutzbekleidung zu betreten. Die Hofeigentümer haben natürlich jederzeit das Recht nur Zutritt mit Schutzbekleidung zuzulassen.
Falls vorsorgliche Untersuchungen für unumgänglich gehalten werden sollten, so sind sie auf große Haltung wie auf kleine anzuwenden, in dem Sinne daß sie pro gehaltenem Tier den gleichen Aufwand verursachen.
Es wird auf alle Maßnahmen verzichtet, die bewirken, daß eine artgerechte Haltung, besonders die in kleinen Beständen, erschwert wird.
Massentötungen nicht infizierter Tiere von Amts wegen unterbleiben. Diese ist bei Bedarf durch eine kurzzeitige Quarantäne des Hofes mit den infizierten Tieren zu ersetzen.
Bei Fragen oder Anregungen wenden Sie sich bitte an uns
Telefon: +49 (0)9279 923444 - E-Mail: post@gegen-stallpflicht.de
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