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Wie das Mindener Tagblatt am 18.02.09 berichtet hat, beriefen sich die Verwaltungsrichter dabei auf das Tierseuchengesetz und urteilten die hiermit verbundenen Nachteile hätten die Freiland-Geflügelzüchter zur effektiven Tierseuchenbekämpfung hinzunehmen. Wieso die Tierseuchenbekämpfung durch diese Maßnahme effektiver wird, blieben die Richter aber anscheinend schuldig, denn H5N1 Fälle traten fast ausschließlich in Großbetrieben bei denen Tiere in Ställen gehalten werden auf. Bei den neuen Fällen von H5N3 waren, wie die Vertreter des Volkes sowie die Regierung eingestehen mußten, die Verbreitungswege unklar. Ein Eintrag durch Wildtiere war meines Wissens auch in keinem Fall von H5N1 nachgewiesen werden, die Verbreitung über die Handelswege hingegen schon.
Das Urteil mit den Aktenzeichen 1 K 3615/06 und 1 K 150/09 ist noch nicht rechtskräftig.
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